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Geschäftsordnung
 

Der Jugendbeirat gibt sich auf Grundlage von § 4 Abs. 8 Jugendbeiratssatzung folgende Geschäftsordnung.

§1 Sitzungs-
grundsätze

  1. Sitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt.

  2. Sitzungen finden auf Antrag eines Mitgliedes online oder in hybrider Form statt.

  3. Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n auf elektronischem Wege mindestens zwei Wochen vorher.

  4. Die Sitzungsleitung wird durch den/die Schriftführer/in in seinen/ihren Aufgaben, insbesondere der Protokollführung, unterstützt.

  5. Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle gewählten Mitglieder. 2Das Rederecht steht auch geladenen Gästen zu. Per Beschluss kann in der Sitzung einem nicht geladenen Gast Rederecht erteilt werden. In der vor jeder Sitzung verpflichtenden Diskussionsrunde mit allen Tutzinger Jugendlichen, hat jeder aktiv Wahlberechtigte Rede- und Antragsrecht. Anträge aus der offenen Diskussionsrunde können per Beschluss auf die Tagesordnung mit aufgenommen werden. Sie sind spätestens in der darauffolgenden Sitzung des Jugendbeirates zu behandeln.

  6. Das Rederecht kann durch die Sitzungsleitung entzogen werden, wenn nicht zur Sache gesprochen wird.

  7. Ein Antrag eines Jugendbeiratsmitglied soll im Regelfall schriftlich dem/der Vorsitzenden zugehen. Dies kann auf elektronischem Weg geschehen. Er ist in der darauffolgenden Sitzung, zu welcher noch nicht geladen wurde, zu behandeln.

  8. Ein Jugendbeiratsmitglied kann auch in der Sitzung mündlich einen Antrag stellen. Es ist zu begründen, weshalb der Regelfall des Absatz 7 nicht zweckmäßig ist und eine sofortige Behandlung geboten ist. Über die Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung ist abzustimmen. Der Antrag ist spätestens in der darauffolgenden Sitzung des Jugendbeirates zu behandeln. Änderungsanträge sind grundsätzlich in der Sitzung zulässig. Sie sind in der gleichen Sitzung zu behandeln.

  9. Die Jugendbeiratsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. wwWenn eine Teilnahme nicht möglich ist, hat sich das Mitglied bei dem/der Vorsitzenden für die Sitzung spätestens am Vortag zu entschuldigen.

§ 2 Sitzungs-ablauf

  1. Zu Beginn jeder Sitzung ist die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit festzustellen. Es soll über die Tagesordnung abgestimmt werden. Es ist eine offene Diskussion mit allen anwesenden Jugendlichen zu führen.

  2. Anträge werden in drei Lesungen behandelt. In der ersten Lesung steht es dem Antragsteller zu, seinen Antrag zu begründen. Alle weiteren Redeberechtigten können sich zur generellen Aussprache über den Antrag zu Wort melden. In der zweiten Lesung, werden Änderungsanträge behandelt. Dem jeweiligen Änderungsantragsteller steht das Recht zu, seinen Änderungsantrag zu begründen. Alle weiteren Redeberechtigten dürfen sich zu der konkreten Änderung äußern. Es ist über die jeweilige Änderung nach dem Hören aller zulässigen Wortmeldungen abzustimmen, sofern der Antragsteller die Änderung nicht schon übernommen hat. Sofern keine Änderungen bestehen, entfällt die zweite Lesung. In der dritten Lesung wird ohne weitere Aussprache über den Antrag in geänderten Form abgestimmt. Die Stimmen sind durch die Sitzungsleitung und den/der Schriftführer/in zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich mitzuteilen.

  3. Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden grundsätzlich in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

  4. Ein Mitglied kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste, sofortige Abstimmung, Begrenzung oder Aufhebung einer Redezeit, wobei diese eine Minute nicht unterschreiten darf, Nichtbefassung eines Antrags, abschnitts- oder satzweise Abstimmung über einen Antrag und Beschränkung auf drei pro und drei contra Redner in wechselnder Abfolge stellen.

  5. Ein Geschäftsordnungsantrag ist sofort zu behandeln, wobei der aktuelle Redner nicht unterbrochen werden darf. Zur Unterscheidung zwischen Wortmeldung zur Sache und Wortmeldung zur Geschäftsordnung, bedarf es zum Anzeigen eines Geschäftsordnungsantrags des Meldens mit beiden Armen.

  6. Geschäftsordnungsanträge sind in Abweichung von § 3 Abs. 4 GO auch angenommen, wenn keine Gegenrede besteht.

  7. Bei Anträgen, Änderungsanträgen und Geschäftsordnungsanträgen ist die Befassung mit dem weitestgehenden zu beginnen. Über die Tragweite eines Antrags entscheidet die Sitzungsleitung.

  8. Wenn eine anwesende Person den Sitzungsablauf erheblich stört und auf ihr Fehl- verhalten mittels einer Ermahnung schon einmal hingewiesen wurde, kann sie von der Sitzungsleitung vom weiteren Verlauf der Sitzung ausgeschlossen werden. Die Sitzung kann bei Unruhe im Sitzungssaal, die den Sitzungsablauf erheblich stört, durch die Sitzungsleitung unterbrochen werden.

  9. Ist der Jugendbeirat nicht beschlussfähig, so kann auf Entscheidung der Sitzungsleitung die Sitzung geschlossen oder die Beratung fortgesetzt werden. Sofern die Beratung fortgesetzt wird, können die anwesenden Jugendbeiratsmitglieder Beschlussempfehlungen beschließen, welche in der nächsten Sitzung ohne weitere Beratung zur Abstimmung gestellt werden. In beiden Fällen des 1. Satzes ist zu einer neuen innerhalb von zwei Wochen stattfindenden Sitzung einzuladen. 4Die Ladungsfrist verkürzt sich auf eine Woche.

  10. Der/Die Vorsitzende/n kann eine Sitzung absagen, wenn durch Entschuldigung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendbeirates nicht von Beschlussfähigkeit in der Sitzung auszugehen ist. Die Ausladung muss auf dem gleichen Weg wie die Ladung erfolgen. Es besteht keine Frist zur Ausladung. Absatz 7 findet auch in diesem Fall Anwendung.

  11. Eine Sitzung kann auf mündlichen Antrag eines Mitglieds und Beschlussfassung des Jugendbeirates beendet und die offenen Punkte auf die nächste Sitzung vertagt werden, wenn die Sitzung länger als drei Stunden dauert.

§ 3 Beschlüsse

  1. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  2. Stimmübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  3. Beschlüsse sind grundsätzlich in den Sitzungen zu fassen, solange die Geschäftsordnung nicht anderes besagt.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, solange die Geschäftsordnung nichts anderes besagt.

  5. Beschlüsse sind auf Antrag eines Mitgliedes online durchzuführen.

  6. Abstimmungen werden per Akklamation durchgeführt. Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag eines Mitglieds muss auch die entsprechende Abstimmung geheim durchgeführt werden.

  7. Abstimmungen zu Stellungnahmen zu Tagesordnungspunkten der Gemeinderatssitzung können im Umlaufverfahren auf elektronischem Wege stattfinden.

§ 4 Vertretung im Gemeinderat

  1. Der Jugendbeirat entsendet per Beschluss ein Mitglied in die Gemeinderatssitzung und in die Ausschüsse der Gemeinde Tutzing. Für jede dieser Gremien ist ein eigener und jeweils neuer Beschluss notwendig. Ziel ist, dass jedes Mitglied in einem Geschäftsjahr in einer Gemeinderatssitzung den Jugendbeirat vertreten hat. Ausnahmen von dieser Zielvorgabe sind nur bei triftigen Gründen möglich.

  2. Der Beschluss kann im Umlaufverfahren auf elektronischem Wege erfolgen.

  3. Der/Die Vertreter/in hat nicht die eigene Meinung, sondern die des Jugendbeirates zu vertreten.

§ 5 Vorsitz

  1. Der/Die Vorsitzende/r leitet die Sitzungen des Jugendbeirates, erteilt insbesondere das Rederecht, beruft die Sitzungen ein, eröffnet diese und legt die Tagesordnung fest.

  2. Der/Die Vorsitzende vertritt den Jugendbeirat nach außen, insbesondere gegen- über der Bürgermeisterin und der Gemeindeverwaltung.

  3. Der/Die Vorsitzende wird in geheimer Wahl aus der Mitte des Jugendbeirates gewählt. Gleiches gilt für die stellvertretenen Vorsitzenden.

  4. Die Stellvertreter/innen können den/die Vorsitzende/n in seinen/ihren Aufgaben vertreten. Dazu bedarf es der schriftlichen Aufforderung des/der Vorsitzenden zur Übernahme der Aufgaben durch den/die Stellvertreter/in. Die Aufforderung enthält Art, Umfang und Zeit der angestrebten Vertretung. Die Aufforderung kann auf elektronischem Wege erfolgen und ist durch den/die beauftragte/n Stellvertreter/in über den gleichen Weg zu bestätigen. Mit der Bestätigung geht die Zustimmung zur Übernahme der Vertretung einher, außer es geht aus der Bestätigung eine Ver- weigerung zur Übernahme der Aufgaben hervor. Wenn innerhalb einer Woche die Aufforderung nicht bestätigt wird, gilt sie als verweigert. Über die Vertretung des/der Vorsitzende/n ist der Jugendbeirat sowie der/die Jugendbeauftragte unter Vorlage der Aufforderung durch den/die Vorsitzende/n zu informieren.

  5. Die Stellvertreter/innen können auch den/die Schriftführer/in vertreten. Das Vorgehen aus Absatz 4 findet Anwendung.

  6. Es ist in den Fällen des Abs. 4 und Abs. 5 erst der/die erste Stellvertreter/in zu beauftragen. Falls diese/r die Vertretung verweigert, ist der/die zweite Stellvertreterin zu beauftragen. 3Wenn beide Stellvertreter/innen die Stellvertretung verweigern, ist in der Jugendbeiratssitzung für diese Sitzung eine Sitzungsleitung per Beschluss zu bestimmen. Bis diese Sitzungsleitung bestimmt ist, übernimmt der/die Jugendbeauftragte die Sitzungsleitung.

  7. Die Verweigerung der Übernahme der Vertretung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden ist zu begründen. Die Begründung ist gegenüber dem/der Vor- sitzenden bis zur nächsten Sitzung, in welcher der/die Vorsitzende die Sitzungsleitung inne hat, auf dem gleichen Wege auf welchem die Aufforderung zur Übernahme der Vertretung erbracht wurde, zu erbringen. Im Falle des Abs. 4 S. 5 Hs. 2 soll die Begründung der Verweigerung beigefügt sein.

§ 6 Mitglieder

  1. Der Jugendbeirat kann seine Mitglieder mit besonderen Aufgaben per Beschluss betrauen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Jugendbeirates. Zwingend notwendig ist ein/e Beauftragte/r für Schriftführung (Schriftführer/in), ein/e Beauftragte/r für Finanzen (Schatzmeister/in) und ein/e Beauftragte/r für Öffentlichkeitsarbeit (Pressesprecher/in). Der Jugendbeirat kann die Beauftragung durch Beschluss widerrufen.

  2. Mitglieder, die Schatzmeister/in, Schriftführer/in oder Pressesprecher/in sind, können nicht gleichzeitig den Vorsitz des Jugendbeirates oder eine andere Beauftragtenposition inne haben.

§ 7 Kosten-erstattung

  1. Den Mitgliedern des Jugendbeirates steht eine Entschädigung von 10 Euro pro Sitzung, in der sie anwesend sind, zu.

  2. Den Mitgliedern des Jugendbeirates steht eine Fahrtkostenerstattung zu, wenn sie vom Jugendbeirat für die entsprechende Tätigkeit per Beschluss beauftragt wurden. Die Fahrtkostenerstattung beträgt für PKW-Fahrten dem in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BayRKG ausgewiesenen Wert. Der Höchstsatz beträgt 130 Euro für jegliche mit der Reise verbundenen Fahrten. Fahrten mit dem Öffentlichen Verkehr werden vollständig ersetzt.

  3. Den Delegierten des Dachverbandes der bayerischen Jugendvertretungen e.V. steht eine Kostenerstattung für Veranstaltungen im Rahmen des Dachverbandes zu. Diese Kostenpauschale umfasst Fahrt- wie Übernachtungskosten. Die Fahrtkostenerstattung richtet sich nach Absatz 2. Die Übernachtungskostenerstattung werden vollständig ersetzt. Der Höchstsatz beträgt 25 Euro pro Nacht.

  4. Als Verkehrsmittel ist vorrangig der Öffentliche Verkehr zu benutzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird die PKW-Nutzung erstattet. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, ob die PKW-Nutzung gerechtfertigt ist.

  5. Die Kostenerstattungen gem. Absatz 1 und Absatz 2 werden über das dem Jugendbeirat zur Verfügung gestellte Budget gem. § 9 Absatz 3 Jugendbeiratssatzung finanziert. Diese Kosten sind im Haushalt des Schatzmeisters vorzusehen.

§ 8 Finanzielle Mittel und Schatzmeister/-in

  1. Über die finanziellen Mittel, beispielsweise ein bereitgestelltes Budget aus dem Gemeindehaushalt oder Spenden, entscheidet der Jugendbeirat eigenständig.

  2. Der/Die Schatzmeister/in entwirft einen Budgetvorschlag für die anstehenden Haushaltsverhandlungen.

  3. Über Einnahmen und Ausgaben ist von dem/der Schatzmeister/in Buch zu führen.

  4. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der/die Schatzmeister/in einen Bericht über die finanzielle Situation des Jugendbeirats.

  5. Bei Abstimmungen über finanzielle Mittel muss der/die Schatzmeister/in gehört werden.

§ 9
Öffentlichkeits-arbeit und Pressesprecher/in

  1. Die Pressearbeit soll jugendgerecht erfolgen.

  2. Der/Die Pressesprecher/in führt selbstverantwortlich die digitalen Präsenzen, insbesondere die Website und die sozialen Medien.

  3. Der/Die Pressesprecherin veröffentlicht insbesondere die Sitzungstermine, die Tagesordnung und die Protokolle auf der Website.

  4. Der/Die Pressesprecher/in vermittelt die Arbeit und die Beschlüsse der Tutzinger Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend.

  5. Der/Die Pressesprecher/in stellt auf Anfrage Jugendlichen den Link zur Online-Teilnahme an Online- oder Hybrid-Sitzungen zur Verfügung.

  6. Der/Die Pressesprecher/in kann den/die Vorsitzende/n nach Aufforderung des/der Vorsitzende/n im Einzelfall gegenüber der Öffentlichkeit vertreten.

§ 10 Protokoll und Schriftführer/in

  1. Jede Sitzung des Jugendbeirates ist zu protokollieren. Das Protokoll wird durch den/die Schriftführer/in angefertigt.

  2. Das Protokoll muss Teilnehmer, Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die be- handelte Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.

  3. Das Protokoll ist durch die Sitzungsleitung und den/die Schriftführer/in zu unter- zeichnen.

  4. Es ist den Mitgliedern des Jugendbeirates innerhalb von einer Woche zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls im Umlaufverfahren keine Einwendungen der Mitglieder erhoben wurde.

  5. Ein genehmigtes Protokoll ist zu veröffentlichen.

§ 11
Dachverband der bayerischen Jugendvertre-tungene.V.  (DVBJ)

  1.  Der Jugendbeirat wählt zu Anfang seiner Wahlperiode gemäß den Vorgaben des DVBJ seine Delegierten. Solange und soweit der DVBJ keine eigenen Re- gelungen erlässt, gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung.

  2. Die Delegierten sind daran gehalten, an den Veranstaltungen des DVBJ teilzunehmen und an dessen programmatischer Arbeit mitzuarbeiten.

  3. Die Delegierten sollen dem Jugendbeirat in regelmäßigen Abständen, müssen aber mindestens zweimal jährlich, über die Tätigkeiten des DVBJ berichten.

  4. Den Delegierten steht eine Kostenerstattung für Reisen im Rahmen ihrer Delegiertentätigkeit zu. Die Mittel werden entsprechend durch das Budget gem. § 9 Absatz 3 der Jugendbeiratssatzung zur Verfügung gestellt. Der/Die Schatz- meister/in hat in der finanziellen Jahresplanung diese Reisekostenerstattung einzuplanen.

§ 12 Änderung der Geschäfts-ordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der Mitglieder des Jugendbeirates.

§ 13
Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Geschäftsordnung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss des Jugendbeirates zu ersetzen.

§ 14 
Schluss-bestimmungen

  1. Soweit keine weiteren Regelungen in dieser Geschäftsordnung getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung oder die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der jeweils aktuellen Fassung analog.

  2. Es kann mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln in der Sitzung für einen Tagesordnungspunkt oder die gesamte Sitzung von der Geschäftsordnung abgewichen werden.

  3. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Jugendbeirates sofort in Kraft und wird veröffentlicht.

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