Der Jugendbeirat Tutzing hat in seiner Sitzung am 9. April folgenden Beschluss einstimmig und mit zwei Dritteln der Mitglieder des Jugendbeirates gefasst.
Wir, der Jugendbeirat Tutzing, ändern unsere Geschäftsordnung gem. § 10 Geschäfts- ordnung des Jugendbeirates Tutzing wie folgt: Ursprünglicher Text: § 1 VIII 2 GOJB: Es ist zu begründen, weshalb der Regelfall des Absatz 5 nicht zweckmäßig ist und eine sofortige Behandlung geboten ist. Neuer Text: § 1 VIII 2 GOJB: Es ist zu begründen, weshalb der Regelfall des Absatz 7 nicht zweckmäßig ist und eine sofortige Behandlung geboten ist. (Ohne Hervorhebung in der GO)
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