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Satzung des Jugendbeirats

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über den Jugendbeirat der Gemeinde Tutzing.

§1 Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung, die Wahl, die Aufgaben, die Rechte und den Sitzungsablauf des Jugendbeirates der Gemeinde Tutzing.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Jugendbeirat ist eine überparteiliche Institution. Er vertritt die Tutzinger Jugend und deren Interessen und vermittelt zwischen Gemeinderat und Jugend.

  2. Der Jugendbeirat soll dazu beitragen, das Verständnis und die Akzeptanz der Jugend gegenüber demokratischen Entscheidungsprozessen, nötiger Kooperation und Kompromissfindung zu erhöhen.

  3. Der Jugendbeirat soll die politische Willensbildung und die Partizipation der Jugend in der Kommunalpolitik verstärken.

  4. Der Jugendbeirat soll die Tutzinger Bürger/-innen, den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung für die Jugendfreundlichkeit in Tutzing durch Stellungnahmen, Empfehlungen, Anregungen und Anträge sensibilisieren und beraten.

  5. Der Jugendbeirat soll aktiv mit Tutzinger Vereinen, die Jugendarbeit betreiben, zusammenarbeiten mit dem Ziel Kontakt zwischen Vereinen und Jugend herzustellen und das Engagement im Jugendbeirat und in den Vereinen zu stärken.

§ 3 Rechte

  1. Mindestens einem/einer Vertreter/in des Jugendbeirates ist das Recht auf Stellungnahme an öffentlichen Gemeinderats- und Ausschusssitzungen einzuräumen.

  2. Der Jugendbeirat hat ein Antragsrecht gegenüber dem Gemeinderat.

  3. Die Gemeindeverwaltung lässt dem Jugendbeirat nach Festlegung der

    Sitzungstermine des Gemeinderats den jährlichen Sitzungskalender per E-Mail zukommen. Des Weiteren unterrichtet die Gemeindeverwaltung den Jugendbeirat frühzeitig über alle zu beratenden Angelegenheiten und stellt die nötigen Unterlagen zur Verfügung, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Jugendbeirat und insbesondere dessen Vorsitzende/n.

  4. Der Jugendbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

§ 4 Sitzungen

  1. Der Jugendbeirat tagt mindestens viermal im Jahr. In den bayerischen Schulferienzeiten finden keine Sitzungen statt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Jugendbeirates muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, welche auch in den bayerischen Schulferienzeiten stattfinden kann.

  2. Die Gemeinde stellt dem Jugendbeirat für seine Sitzungen geeignete Räume zur Verfügung.

  3. Der/die Vorsitzende des Jugendbeirates beruft die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen des Jugendbeirates und erteilt insbesondere den Teilnehmenden an einer Jugendbeiratssitzung das Rederecht. Die stellvertretenden Vorsitzenden können den/die Vorsitzende/n in den Aufgaben des Vorsitzes vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.

  4. In der konstituierenden Sitzung übernimmt der/die Jugendbeauftragte die Sitzungsleitung bis ein/e Vorsitzende/r gewählt ist. Der/Die Jugendbeauftragte beruft die konstituierende Sitzung ein. Diese soll spätestens einen Monat nach der Jungbürgerversammlung mit Wahl des Jugendbeirates abgehalten werden. Eine Verzögerung der konstituierenden Sitzung muss begründet werden.

  5. Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Zu Anfang einer jeden Sitzung findet eine für alle Jugendliche offene Diskussionsrunde statt, bei der Anträge seitens der Jugendlichen an den Jugendbeirat gestellt werden können.

  6. Protokolle der Sitzungen sowie Sitzungstermine des Jugendbeirates sind zu veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.

  7. Für die Jugendbeiratsmitglieder besteht Anwesenheitspflicht bei jeder Sitzung. Wer nicht anwesend sein kann, muss sich rechtzeitig entschuldigen.

  8. Der Jugendbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

  9. Soweit keine weiteren Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung oder die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der jeweils aktuellen Fassung analog.

§ 5 Beschlüsse

  1. Der Jugendbeirat berät und beschließt in seinen Sitzungen über die eingereichten Anträge von Mitgliedern des Jugendbeirates und Jugendlichen im Allgemeinen.

  2. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Beschlüsse werden in Angelegenheiten des Gemeinderates an diesen über die Gemeindeverwaltung zur Beratung weitergeleitet. Im Allgemeinen sorgt der/die Vorsitzende für die Weiterleitung der Beschlüsse.

  4. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Jugendbeiratsmitglieder anwesend sind.

§ 6 Jungbürgerversammlung

  1. Die Jungbürgerversammlung besteht aus allen Jungen Menschen unter 27 Jahren mit Hauptwohnsitz in Tutzing.

  2. Die Versammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

  3. Die Einberufung der Jungbürgerversammlung erfolgt auf Antrag des amtierenden

    Jugendbeirates oder der/des Jugendbeauftragten durch öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Gemeinde Tutzing und durch Information der weiterführenden Schulen sowie Vereine mit Jugendarbeit.

  4. Der Jugendbeirat organisiert die Jungbürgerversammlung. Wenn kein Jugendbeirat existiert, organisiert der/die Jugendbeauftragte die Jungbürgerversammlung.

  5. Die Gemeinde Tutzing stellt für die Jungbürgerversammlung geeignete Räume zur Verfügung.

  6. Die Jungbürgerversammlung kann auch in digitaler Form stattfinden.

§ 7 Zusammensetzung

  1. Der Jugendbeirat besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern.

  2. Die gewählten Mitglieder haben einen Nachweis über Unbedenklichkeit in der

    Jugendarbeit zu erbringen. Die Unbedenklichkeit ist dem/der Jugendbeauftragten gegenüber zu erbringen. Die Unbedenklichkeit ist bei einer Neuwahl neu zu erbringen.

  3. Vereine mit Jugendarbeit, welche von der Gemeinde Tutzing definiert werden, und Schulen, namentlich die Grund- und Mittelschule Tutzing, die Benediktus-Realschule Tutzing, das Gymnasium Tutzing sowie die Createschool Tutzing haben das Recht, ein Mitglied aus den eigenen Reihen für die Wahl aufzustellen.

  4. Ein Mitglied verliert das Mandat, wenn es in den Gemeinderat gewählt wurde oder dessen Hauptwohnsitz nicht mehr Tutzing ist.

  5. Wenn ein Mitglied das Mandat verliert, ist ein neues Mitglied zu bestimmen. Dieses Mitglied hat bei den letzten Wahlen zum Jugendbeirat von den nicht gewählten Kandidat/innen am meisten Stimmen auf sich vereinen können. Wenn diese/r Kandidat/in das Mandat nicht antreten kann oder möchte, ist die Person mit den dann am meisten Stimmen zu ernennen. Es ist so fortzufahren bis ein/e Nachrücker/in gefunden wird, der/die das Mandat antritt. Bei Stimmengleichheit zweier Nachrücker/innen, entscheidet das Los. Wenn es keine Nachrücker/innen gibt oder alle das Mandat verweigern, bleibt das Mandat bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

  6. Der Jugendbeirat wählt mit absoluter Mehrheit aus der Mitte heraus eine/n Vorsitzende/n und eine/n erste/n sowie eine/n zweite/n Stellvertreter/in. Mindestens eine dieser drei Funktionen soll weiblich bzw. männlich besetzt werden.

  7. Der/Die Jugendbeauftragte/r der Gemeinde Tutzing nimmt an den Sitzungen des Jugendbeirates in beratender Form teil. Bei Bedarf können weitere Referent/innen, der/die Bürgermeister/in, Fraktionsvorsitzende, weitere Gemeinderatsmitglieder Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung und Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 8 Wahl und Amtszeit

  1. Der Jugendbeirat wird auf zwei Jahre in freier und geheimer Wahl gewählt. Der gewählte Jugendbeirat bleibt bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt.

  2. Das aktive Wahlrecht besitzen alle jungen Menschen vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, die zum Zeitpunkt der Wahl in Tutzing mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

  3. Das passive Wahlrecht besitzen alle jungen Menschen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, die zum Zeitpunkt der Wahl in Tutzing mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ausgenommen Mitglieder des Gemeinderates.

  4. Jugendliche können ihre Kandidatur bei der Gemeindeverwaltung melden. Kandidaten, die von einer in § 7 Abs. 3 genannten Institution aufgestellt werden, werden von dieser bei der Gemeindeverwaltung gemeldet.

  5. Die Wahl findet als Briefwahl statt. Ihr soll eine Jungbürgerversammlung zur Vorstellung der Kandidat/innen vorausgehen.

  6. Bei Stimmgleichheit für das letzte Mandat entscheidet das Los.

  7. Bei vier oder weniger Kandidierenden entfällt die Wahl. In diesem Fall ist ein

    baldmöglichst ein neuer Wahltermin anzusetzen.

  8. Die Gemeindeverwaltung veröffentlicht frühestmöglich die Wahlergebnisse.

  9. Über eine mögliche Wahlanfechtung entscheidet der Gemeinderat.

§ 9 Mittel und Budget

  1. Die Gemeinde Tutzing stellt dem Jugendbeirat zur Durchführung der Tätigkeit Mittel in geeigneter Form (Räume für die Durchführung der Tätigkeit, Schreibmaterial sowie Kopier- und Druckmöglichkeit im Rathaus) zur Verfügung.

  2. Information über den Jugendbeirat werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Weitere Öffentlichkeitsarbeit erfolgt durch den Jugendbeirat eigenverantwortlich.

  3. Der Jugendbeirat erhält zur Durchführung der Gremiumsarbeit jährlich ein Budget in geeigneter Höhe. Das Budget wird durch den Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen festgelegt und soll sich am Bedarf orientieren, der durch den Jugendbeirat beantragt wird. Die Ausgaben beschließt der Jugendbeirat eigenverantwortlich. Nachweisführung der Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Kämmererin/des Kämmerers der Gemeinde Tutzing.

  4. Zur Umsetzung bzw. Förderung von Projekten der Jugend sowie zur Durchführung von Veranstaltungen der Jugend sind durch den Gemeinderat jährlich Finanzmittel einzuplanen. Zur Höhe der bereitzustellenden Finanzmittel hat der Jugendbeirat ein Antragsrecht. Geplante Abweichungen von der beantragten Höhe sind im Rahmen der Haushaltsberatungen mit dem Jugendbeirat in geeigneter Form zu erörtern.

§ 10 Misstrauens-votum

  1. Bei erheblichen Uneinigkeiten zwischen dem Jugendbeirat und der zu vertretenden Jugend kann im Rahmen einer Jungbürgerversammlung auf Antrag von 50 anwesenden Wahlberechtigten ein Misstrauensvotum stattfinden.

  2. Fällt das Misstrauensvotum positiv aus, stimmt also eine einfache Mehrheit der auf der Jungbürgerversammlung anwesenden Wahlberechtigten gegen den gewählten Jugendbeirat, so sind Neuwahlen innerhalb von maximal drei Monaten gemäß der Satzung des Jungendbeirates abzuhalten.

§ 11 Änderung der Satzung

  1. Die Jungbürgerversammlung kann, wenn mindestens 50 nach § 8 Abs. 2 Wahlberechtigte anwesend sind, mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden nach § 8 Abs. 2 Wahlberechtigten eine Änderung der Satzung beantragen.

  2. Der Jugendbeirat besitzt ein Initiativrecht.

§ 12 Ehrenamt

Die Tätigkeit im Jugendbeirat ist ein Ehrenamt.

§ 13 
Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss des Gemeinderates zu ersetzen. Die Ausgestaltung der neuen Regelung ist mit dem Jugendbeirat zu erörtern.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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