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B22.06.01: Kostenerstattungen

Aktualisiert: 2. Okt. 2022

Der Jugendbeirat Tutzing hat in seiner Sitzung am 23. September folgenden Beschluss einstimmig und mit einer Mehrheit von Zwei-Dritteln der Mitglieder des Jugendbeirates gem. § 10 GO gefasst.

Die Geschäftsordnung des Jugendbeirates wird um den unten stehenden Paragraph ergänzt, unter dem Vorbehalt, dass die entsprechend notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen.

§ 7 Kostenerstattungen (1) Den Mitgliedern des Jugendbeirates steht eine Entschädigung von 10 Euro pro Sitzung, in der sie anwesend sind, zu. (2)1Den Mitgliedern des Jugendbeirates steht eine Fahrtkostenerstattung zu, wenn sie vom Jugendbeirat für die entsprechende Tätigkeit per Beschluss beauftragt wurden. 2Die Fahrtkostenerstattung beträgt für PKW-Fahrten dem in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BayRKG ausgewiesenen Wert. 3Der Höchstsatz beträgt 130 Euro für jegliche mit der Reise verbundenen Fahrten. 4Fahrten mit dem Öffentlichen Verkehr wer- den vollständig ersetzt. (3) 1Den Delegierten des Dachverbandes der bayerischen Jugendvertretungen steht eine Kostenerstattung für Veranstaltungen im Rahmen des Dachverbandes zu. 2Diese Kostenpauschale umfasst Fahrt- wie Übernachtungskosten. 3Die Fahrtkostenerstattung richtet sich nach Absatz 2. 4Die Übernachtungskostenerstattung werden in vollständig ersetzt. Der Höchstsatz beträgt 25 Euro pro Nacht. (4) Als Verkehrsmittel ist vorrangig der Öffentliche Verkehr zu benutzen. Nur in be- gründeten Ausnahmefällen wird die PKW-Nutzung erstattet. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, ob die PKW-Nutzung gerechtfertigt ist. (4) 1Die Kostenerstattungen gem. Absatz 1 und Absatz 2 werden über das dem Jugendbeirat zur Verfügung gestellte Budget gem. § 9 Absatz 3 Jugendbeiratssatzung finanziert. 2Diese Kosten sind im Haushalt des Schatzmeisters vorzusehen.


B22.06.01
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